Landgericht Koblenz
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56065 Koblenz
Unser Zeichen E-Mail Datum 025301-05 Marwitz@Kommunikationsrecht.com 22.11.2005

Aktenzeichen 16 O 364/05
In dem Rechtsstreit
der Kreissparkasse Ahrweiler, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dieter Zimmermann, Wilhelmstr. 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: RAe Ehlgen u.a, Rheinstr. 2a, 56068 Koblenz
gegen
1. Wählergruppe Kreienmeier, Roßberg, Döring im Stadtrat Remagen e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ute Kreienmeier und Dr. Jörg Roßberg, Rheinallee 19, 53424 Remagen
- Beklagte zu 1)
2. Frau Ute Kreienmeier, Im Ellig 6 a, 53424 Remagen
- Beklagte zu 2)
3. Herrn Jörg Roßberg, Rheinhöhenweg 87, 53424 Remagen
- Beklagter zu 3) -
Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 1), 2) und 3):
Kornmeier Kollegen, Rechtsanwältin Petra Marwitz, Wolfsgangstr. 83, 60322 Frankfurt/Main
wird der Schriftsatz vom 31.8.2005 wie folgt ergänzt:
Die geltend gemachte Klage ist unschlüssig und damit auch unbegründet.
I. Zu den Beklagten:
Die Beklagten sind eine Wählergruppe bzw. Mitglieder einer Wählergruppe, deren Schwerpunkt die Schaffung von Transparenz in der Kommunalverwaltung ist. Auf Grund des konkreten lokalen Tätigkeitsbereichs richtet sich die Aufmerksamkeit der Wählergruppe auf die Stadt Remagen. Der gedankliche Ansatz der Beklagten ist die Korruptionsbekämpfung durch Transparenz.
Beweis:
Vorlage eines ausführlich begründeten Antrags der Beklagten zu 1) an den Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Remagen zur „Erarbeitung eines Konzepts der Stadt Remagen zur Korruptionsprävention
Das Ziel der Korruptionsbekämpfung durch Transparenz ist ein Ziel, welches auch vom nationalen und europäischen Gesetzgeber verfolgt wird. Die Europäische Union verfolgt mit ihrer Politik das Leitbild der Informationsgesellschaft (siehe bereits EU-Weißbuch KOM (93) 700). Ein problemloser Zugang zu öffentlichen Informationen ist für die Kommission wesentlich, damit die Bürger ihre Rechte wahrnehmen können (KOM (1998) 585, S. 1, 3). Folge dieser europäischen Informationspolitik sind die Informationsgesetze von Bund und Ländern, durch die ein Auskunftsanspruch des Bürgers gegenüber der Verwaltung begründet wird. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes tritt zum 1.1.2006 in Kraft.
Die Beklagten engagieren sich ehrenamtlich für ihr Ziel der Transparenz, indem verwaltungsinterne Vorgänge, die durch undurchsichtiges Verhalten der Amtsträger und unklaren Umgang mit öffentlichem Eigentum gekennzeichnet sind, öffentlich gemacht werden.
Beweis:
Vorlage verschiedener Zeitungsartikel
Die Beklagten verursachen durch ihren Mut, „Ross und Reiter zu nennen, den Unmut der Betroffenen. So wurde die Beklagte zu 2) bereits 1997 vor dem Landgericht Bonn verklagt, da sie die Kosten der Büroausstattung des damaligen Bürgermeisters der Stadt Remagen öffentlich diskutierte. Das Landgericht Bonn wies die Klage mit Urteil vom 3.7.1997 (9 O 88/97; Anlage B 1) unter Hinweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit insbesondere im Rahmen des politischen Meinungskampfes ab.
II. Zum Sachverhalt:
„Remagener Schrottmeile
In der Stadt Remagen gibt es verschiedene Grundstücksflächen oder Objekte, die als Schandflecke im Stadtbild zu bezeichnen sind. Diese Bewertung trifft zu auf Grundstücksflächen oder Objekte, die stark sanierungsbedürftig sind und/oder von denen Gefährdungen für die Bürger und/oder die Umwelt ausgehen. Die Beklagten haben für diese Schandflecke in Persiflage auf den Begriff der „Remagener Kunstmeile den Begriff der „Remagener Schrottmeile erfunden.
Zu den erwähnten Schandflecken gehören folgende Grundstücke/Objekte:
Hafenbereich Oberwinter
Der Hafen Oberwinter liegt im nördlichen Remagen. Die Zugangsbrücke zum Hafen ist sanierungsbedürftig. Die Brücke ist verrostet. Der Zahnradantrieb ist angeschlagen und erneuerungsbedürftig.
Beweis:
Vorlage einer Verkehrswertermittlung für den Hafen Oberwinter im Auftrag des AG Sinzig vom 3.2.2005, insbesondere Seite 17
Die Zugangsbrücke führt von der Bundesstraße 9 zu dem Schiff „Marina. Der Zugang zu dem Hafen ist nur auf diesem Wege möglich. Das ehemalige Pfannkuchenschiff „Marina rostet ohne erkennbare Aufsicht oder Kontrolle im Hafen vor sich hin. So werden insbesondere die stählernen Halteseile des Schiffes nicht gewartet. Dies führt zu der Gefahr, dass die Seile plötzlich reißen und auf die anliegende Bundesstraße 9 bzw. den parallel verlaufenden Radfahrweg fliegen. Dies kann zu größeren Personen- oder Sachschäden führen. Der Unterboden des Schiffes rostet stark. Der Dieseltank des Schiffes ist nicht doppelwandig. Es besteht eine große Gefahr, dass Stoffe austreten, die den Rhein und die Umwelt insgesamt gefährden.
Schiffswerft Rolandseck
Ebenfalls im Norden von Remagen liegt die Schiffswerft Rolandseck. Hier befindet sich das Schiff „Bellevue. Dieses Schiff wurde 1997 zu Umbauarbeiten in der Schiffswerft aufgedockt. Im Rahmen der Arbeiten wurde eine Asbestverseuchung des Schiffes festgestellt. Die Umbauarbeiten wurden eingestellt, der frühere Eigentümer des Schiffes ist zwischenzeitlich insolvent geworden. Unklar ist, wer nunmehr für die Entsorgung des Schiffes zuständig ist und damit die Kosten in Höhe von mehr als EUR 200.000,- zu tragen hat (siehe Artikel der Rheinzeitung vom 18.11.2004, Anlage B 2).
Becher-Gelände
Ca. 1 km südlich der Innenstadt von Remagen liegt ein ca. 14.500 qm großes Areal, auf dem die Unternehmerfamilie Becher bis Ende der 90iger Jahre Türen produzierte. Dieses Areal ist nunmehr Industriebrache und möglicherweise durch Schadstoffe kontaminiert. Die mögliche Belastung des Geländes mit Altlasten führte zu einem Beschluss des Stadtrates, die Fläche nicht mehr als Wohnbebauung, sondern als Gewerbefläche auszuweisen. Der Beschluss wurde begründet mit den Altlasten. Diese würden ein kostenintensives Abtragen des Bodens erfordern, wenn eine Wohnbebauung erfolgen würde.
Der von den Beklagten geprägte Begriff der „Remagener Schrottmeile für die drei Schandflecke ist von der Presse übernommen worden (siehe RZ-Online Archivartikel vom 16.6.2005). Auch die Kläger verstehen den Begriff der „Remagener Schrottmeile losgelöst von den beiden Schiffsobjekten. Dies ergibt sich aus dem ersten Absatz der des Klagebegründungsschriftsatzes (Seite 3 Satz 3) ergibt.
Betroffenheit der Klägerin
Sollten sich die im Zusammenhang mit dem Schiff „Marina dargestellten Risiken ganz oder teilweise verwirklichen, so würden auf den Eigentümer der „Marina Forderungen im Millionenhöhe zukommen. Dies würde auch die Klägerin durch eine denkbare Insolvenz betreffen, da die Klägerin an der Finanzierung des Schiffes „Marina beteiligt ist.
Beweis:
Abmahnschreiben der Klägerin vom 29.6.2005
Möglicher Eigentümer des Schiffes „Bellevue ist die Schiffswerft Rolandseck. Diese könnte durch eine Verantwortlichkeit für das Schiff in die Insolvenz getrieben werden. Kreditgeberin und Hausbank der Werft ist die Klägerin, die im Rahmen der Sicherheitenverwertung durch die Verantwortlichkeit der Werft für das Schiff „Bellevue erheblich belastet werden könnte.
Die Klägerin ist Grundstücksgläubigerin des Becher-Geländes und wird als solche durch die möglichen Altlasten erheblich tangiert, da dies den Wert des Grundstücks beeinträchtigt (siehe Artikel der Rhein-Zeitung vom 28.9.2005, Anlage B 3).
Interessenkollisionen
Wegen den von dem Fahrgastschiff „Bellevue ausgehenden Gesundheitsgefahren müsste nach Ansicht der Beklagten eine Beseitigungsverfügung erlassen werden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist einem Schreiben der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zufolge die Kreisverwaltung Ahrweiler als zuständige Behörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung nach dem Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz.
Beweis:
Vorlage des Schreibens der Staatskanzlei vom 11.1.2005
Bei der Kreisverwaltung Ahrweiler liegt die Zuständigkeit für die Angelegenheit „Bellevue bei Herrn Landrat Dr. Jürgen Pföhler.
Beweis:
Vorlage eines Schreibens an Herrn Bürgermeister Georgi vom 27.6.2005
Die Kreisverwaltung Ahrweiler ist zudem Kontrollinstanz und Aufsichtsbehörde für bauplanungsrechtliche Vorgaben. Dies ist im Rahmen der Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Bechergeländes relevant.
Herr Landrat Dr. Jürgen Pföhler ist neben seiner Funktion als Landrat zugleich Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin.
Aus dieser Konstellation ergeben sich nach Meinung der Beklagten verschiedene Interessenkollision zwischen öffentlichem Amt und privatwirtschaftlicher Funktion:
1. Sollte die Beseitigungsverfügung zu dem Schiff „Bellevue gegenüber der Werft ergehen, so würde dies die Klägerin belasten.
2. Im Hinblick auf das Becher-Gelände hat die Klägerin einerseits nach eigener Aussage als Grundstücksgläubigerin Interesse an der Art und Weise der Verwendung des Geländes (siehe Bericht der Rheinzeitung vom 28.9.2005, Anlage). Andererseits kontrolliert die Kreisverwaltung Ahrweiler die zulässigen Nutzungen und hat Kontakt zu verschiedenen Investoren. Dabei gibt es Investoren, die von der Verwaltung bevorzugt zu werden scheinen, und weitere Investoren, die sich übergangen fühlen.
Beweis:
Vorlage von Schriftwechseln der Plus Handelsgesellschaft sowie der Kaisers Tengelmann AG sowie Veröffentlichungen von Lokalzeitungen
Öffentliches Interesse
Die Beklagten haben sich zu den Objekten der „Remagener Schrottmeile nach umfangreichen und zeitintensiven Recherchen mehrfach öffentlich geäußert. Zahlreiche betroffene Bürger und Kommunalpolitiker haben sich in die politischen Debatte eingeschaltet. Aktuell wird insbesondere die zukünftige Nutzung des Becher-Geländes umfangreich diskutiert.
Beweis:
Vorlage diverser Zeitungsartikel und Leserbriefe
Das rege Interesse der Bürger und der Presse zeigt das öffentliche Interesse an der Angelegenheit.
Zweck des gerichtlichen Verfahrens
Die Beklagten vermuten, dass der Klägerin die durch die Beklagten verursachte öffentliche Diskussion rund um die Remagener Schrottmeile nicht in das Konzept passt. Sinn und Zweck dieses Gerichtsverfahrens ist nach Ansicht der Beklagten lediglich die Einschüchterung und finanzielle Belastung, damit die Beklagten ihre Ziele der Korruptionsbekämpfung durch Transparenz nicht weiter fortführen. |