Öffentliche Sitzung Aktenzeichen: 16 O 364/05 Datum: 22. Dezember 2005

Landgericht Koblenz Protokoll
Gegenwärtig: Richter Dr. Schmitz-Jansen als Richter
- ohne Protokolführer - Der Inhalt des Protokolls wurde vorläufig auf einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet und nach der Sitzung hergestellt
In dem Rechtsstreit
Kreissparkasse Ahrweiler, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dieter Zimmermann, Wilhelmstr. 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Klägerin -
Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Klinge / Hess, Rheinstraße 2A, 56068 Koblenz
gegen
1. Wählergruppe Kreienmeier, Roßberg, Döring im Stadtrat Remagen e.V., vertr. d. d. Vorstandsmitglieder Ute Kreienmeier und Dr. Jörg Roßberg,Rheinallee 19, 53424 Remagen - Beklagte -
2. Ute Kreienmeier, Im Ellig Ga, 53424 Remagen - Beklagte -
3. Dr. Jörg Roßberg, Rheinhöhenweg 87, 53424 Remagen - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kornmeier und Kollegen, Wolfsgangstr. 83,60322 Frankfurt/Main
erscheinen bei Aufruf der Sache: für die Klägerin der Justiziar Rombach sowie RA Leverkinck für die Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2) und 3) persönlich sowie RAin Marwitz.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Die Kammer weist darauf hin, dass sie äußerste Bedenken gegen den Erfolg der Klage hat. Zum einen versteht sie den Vortrag der Klägerin lediglich so, dass diese sich auf den in der Rhein-Zeitung vom 16. Juni 2005 erschienenen Artikel bezieht. Der Sach- und Streitstand wird danach jedoch nicht bestimmt durch die tatsächlich in der Sitzung der Beklagten zu 1) getätigten Äußerungen.
Weiterhin versteht die Kammer den vorbezeichneten Artikel dahin- gehend, dass das Zitat über das finanzielle Engagement der Klä- gerin sowie etwaige Verluste in Millionenhöhe lediglich als Vermu- tung (Glauben) dargestellt wird.
Weiterhin versteht die Kammer die Remagener Schrottmeile als den Hafenbereich Oberwinter, das Bechergelände sowie die Schiffswerft Rolandseck.
Letztlich werden die Äußerungen, die in dem Artikel dargestellt werden, als Meinungsäußerungen zu verstehen sein, die unter den Grundrechtsschutz des Artikel 5 GG fallen.
Die Kammer weist schließlich auf Bedenken hinsichtlich der einzelnen Anträge in der konkreten Antragstellung hin.
Eine gütliche Einigung ist zwischen den Parteien derzeit nicht zu erzielen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 01. August 2005 (Bl. 2 d. A.) mit der Maßgabe, dass er hinsichtlich des Antrages zu 1) hilfsweise den Antrag stellt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, die Klägerin müsse mit Verlusten in Millionenhöhe rechnen, wenn die Remagener Schrottmeile ordnungsgemäß saniert wird.
Die Beklagtenvertreterin beantragt die Klageabweisung nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 31. August 2005 (Bl. 19 d. A.).
Auf dringendes Anraten des Gerichts schließen die Parteien sodann folgenden
Vergleich:
1. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichten sich die Beklagten zukünftig nicht zu behaupten, dass die Klägerin finanziell in irgendeiner Weise an dem Fahrgastschiff Bellevue beteiligt ist.
2. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin demgemäß auch nicht mit finanziellen Verlusten zu rechnen hat, sofern das Schiff "Bellevue" saniert wird.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Parteien behalten sich vor, den vorliegenden Vergleich durch einen bei Gericht einzureichenden Schriftsatz bis zum 13. Januar 2006 (Eingang bei Gericht) zu widerrufen.
v.u. g.
und zwar von den anwesenden Parteien sowie den Parteivertretern.
b.u.v.
1. Für den Fall, dass der Vergleich nicht widerrufen wird, wird der Streitwert festgesetzt auf 20.000,00 EUR.
2. Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, wird im Einverständnis mit den Parteien ins schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen. Es wird insoweit gesondert Schriftsatzfrist und Verkündungstermin bestimmt werden. Dr. Schmitz-Jansen
Dammertz, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
|